Das Job-Person-Fit Modell geht also davon aus, dass sowohl die Fähigkeiten als auch die Kompetenzen des Arbeitsnehmenden mit den Arbeitsanforderungen zusammenpassen müssen. Anderenfalls kommt es zu Über- oder Unterforderung.
Eine Führungskraft muss niemals Krankheitssymptome erkennen oder gar diagnostizieren können!
Eine Führungskraft muss aber beobachten, ob eine Person noch die Arbeitsaufgaben bewältigen kann und ob es Über- oder Unterforderungssignale gibt.
In Job-Fit-Gesprächen kann im Anlassfall geklärt werden, ob der Person-Job-Fit ausreichend gegeben ist. Im Anlassfall muss durch entsprechende Maßnahmen an einer Wiederherstellung des Job-Personen-Fits gearbeitet werden. Entweder müssen die Kompetenzen des/r MitarbeiterIn gefördert werden (z.B. Trainings, Coachings) oder die Arbeitsanforderungen müssen angepasst werden (z.B. Arbeitsverteilung anpassen, organisationale Rahmenbedingungen verbessern).
Das entspricht auch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und damit auch aller Führungskräfte
§ 1157 ABGB: „Der Dienstgeber hat die Dienstleistung so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.“
Quelle:https://www.jusline.at/1157_F%C3%BCrsorgepflicht_des_Dienstgebers_ABGB.html